Infektionsschutzbelehrung für Arbeitgeber: So erfüllst du die Pflichten nach § 43 IfSG
Der umfassende Leitfaden - schnell und verständlich erklärt.
Du stellst neue Mitarbeiter in deinem Restaurant, Café oder in der Lebensmittelproduktion ein? Dann ist die Infektionsschutzbelehrung, umgangssprachlich auch „Gesundheitszeugnis“ genannt, eine deiner wichtigsten Pflichten. Doch viele Arbeitgeber sind sich unsicher über die genauen Anforderungen. Dieser umfassende Leitfaden klärt dich über alle wichtigen Aspekte auf und zeigt dir, wie du Bußgelder vermeiden kannst.
Was genau ist die Infektionsschutzbelehrung?
Seit der Reform des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Jahr 2001 gibt es das alte „Gesundheitszeugnis“ nicht mehr. Es wurde durch die Bescheinigung nach § 43 IfSG ersetzt. Die Belehrung hat das Ziel, Mitarbeiter über die Gefahren der Übertragung von Krankheiten im Umgang mit Lebensmitteln aufzuklären und sie zu Hygienevorschriften zu schulen. Für Arbeitgeber ist die rechtmäßige Bescheinigung eine Voraussetzung, um neue Mitarbeiter im Lebensmittelbereich beschäftigen zu dürfen.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber: Darauf musst du achten
Als Arbeitgeber trägst du die volle Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Ein Verstoß kann teuer werden. Deine Kernpflichten sind:
- Ersteinsichtnahme: Vor dem ersten Arbeitstag eines neuen Mitarbeiters musst du dir die Original-Bescheinigung ansehen. Eine Kopie ist erst nach der Einsichtnahme und nur für deine Akten erlaubt.
- Laufende Belehrung: Nach der ersten Belehrung muss eine Wiederholungsbelehrung durch dich oder eine beauftragte Person alle zwei Jahre stattfinden.
- Dokumentation: Du musst sowohl die Erstbescheinigung als auch die Nachweise der Folgebelehrungen ordnungsgemäß aufbewahren.
Der Bußgeldkatalog: Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des IfSG kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und empfindliche Strafen nach sich ziehen. Bei einem Verstoß gegen § 43 Abs. 1 IfSG, also der Beschäftigung von Personen ohne die erforderliche Bescheinigung, können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. In schweren Fällen kann es sogar zu Freiheitsstrafen kommen.
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Das Dilemma: Gesundheitsamt oder Online-Anbieter?
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