Infektionsschutzbelehrung online nach § 43 IfSG
Die Infektionsschutzbelehrung ist die amtliche Erstbelehrung nach § 43 IfSG - früher Gesundheitszeugnis genannt. Bei uns machst du sie komplett online: 25 Euro, ca. 15 Minuten, Zertifikat sofort als PDF und bundesweit gültig.
- § 43 IfSG
- 25 Euro
- Ca. 15 Minuten
- Sofort als PDF
Was ist die Infektionsschutzbelehrung?
Die Infektionsschutzbelehrung ist der gesetzliche Name für die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG - die amtliche Belehrung, die du absolvieren musst, bevor du beruflich mit Lebensmitteln arbeitest. Es ist derselbe Vorgang, den viele noch als Gesundheitszeugnis kennen: Der ältere Begriff steht seit Jahren nicht mehr im Gesetz, wird aber im Alltag weiter verwendet.
Für dasselbe Dokument kursieren viele Namen. Ob dir jemand von Hygienebelehrung, Gesundheitspass, Gesundheitsausweis, Hygieneausweis oder der roten Karte erzählt - gemeint ist immer die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 IfSG. Die Wortwahl hängt nur von Region und Gewohnheit ab, das Zertifikat am Ende ist dasselbe.
Vermittelt wird, welche meldepflichtigen Infektionen dich vom Arbeiten mit Lebensmitteln ausschließen, woran du solche Erkrankungen erkennst und mit welchen Hygieneregeln du eine Übertragung verhinderst. Der Kern ist bewusst niedrigschwellig: Belehrt wird dein Wissen, und du gibst dazu eine schriftliche Erklärung ab. Eine ärztliche Untersuchung oder ein Gesundheitscheck sind ausdrücklich nicht Teil davon. Genau das erledigst du bei uns online in ca. 15 Minuten für 25 Euro, mit dem Zertifikat sofort als PDF.
Zum Abschluss unterzeichnest du eine Erklärung, mit der du versicherst, von keinen Anhaltspunkten für ein Tätigkeitsverbot bei dir zu wissen. Dieser Schritt verwandelt das Gelernte in eine rechtlich bindende Zusage und ist damit ein fester Bestandteil der § 43-Belehrung. Solltest du später einschlägige Krankheitszeichen bemerken, musst du das ohne Verzögerung bei deinem Arbeitgeber melden. Als Beleg dient danach dein Zertifikat. Weil es keine amtliche Sammelstelle gibt, in der die Belehrung hinterlegt wäre, hältst du das PDF selbst bereit und reichst deinem Arbeitgeber eine Kopie davon.
Von einer amtlich beauftragten Ärztin verantwortet
Bei einer amtlichen Bescheinigung zählt vor allem eines: Wer steht dafür gerade? Nach § 43 IfSG darf die Belehrung das Gesundheitsamt durchführen - oder eine Ärztin, die das Gesundheitsamt ausdrücklich damit beauftragt hat. Ohne diese Beauftragung darf niemand eine gültige Bescheinigung ausstellen, auch kein Hausarzt.
Deine Belehrung verantwortet Dr. med. Milena Robinzonov, Fachärztin für Arbeitsmedizin. Sie ist durch die Gesundheitsämter München und Bad Tölz-Wolfratshausen gemäß §§ 42, 43 IfSG mit der Belehrung beauftragt, und zwar - laut Bescheinigung des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München - bereits seit dem 11.12.2014, also amtlich beauftragt seit über einem Jahrzehnt. Wir sind damit von den Ämtern beauftragt, nicht vom Amt betrieben; die Verantwortung für jede Belehrung liegt bei der beauftragten Ärztin.
Das Entscheidende: Du musst uns das nicht glauben, du kannst es selbst nachprüfen. Die Landeshauptstadt München veröffentlicht eine öffentliche Liste der von ihr beauftragten Ärzte, in der Dr. med. Milena Robinzonov aufgeführt ist. Wie diese Beauftragung im Detail belegt ist und wie du sie über die Münchner Liste, das Gesundheitsamt oder die Ärztekammer verifizierst, zeigen wir transparent auf unserer Seite zur Zulassung und ärztlichen Verantwortung.
Für dich hat das einen ganz praktischen Effekt: Weil die Belehrung unter einer amtlichen Beauftragung nach § 43 IfSG stattfindet, ist dein Zertifikat bundesweit gültig - unabhängig davon, in welcher Stadt du später arbeitest oder welches Gesundheitsamt dort zuständig ist. Es gibt keine regionale Beschränkung und kein "gilt nur in Bayern". Genau diese Nachprüfbarkeit ist der Unterschied, auf den es bei einem amtlichen Dokument ankommt.
Sichere Bezahlung
So einfach funktioniert's
In nur 4 Schritten zum Gesundheitszeugnis
Belehrung online kaufen
Kurs für 25€ buchen
Ausweis-Identifizierung
Identität per Webcam oder Smartphone verifizieren
Video-Schulung ansehen
Kurze Video-Schulung ansehen, danach ein paar Quizfragen beantworten.
Zertifikat erhalten
Sofortiger Download nach Abschluss
Erstbelehrung und Folgebelehrung im Überblick
Rund um die Infektionsschutzbelehrung gibt es zwei Schritte, die oft verwechselt werden. Die Erstbelehrung ist die einmalige Belehrung nach § 43 IfSG, bevor du die Tätigkeit aufnimmst - genau die, die du auf dieser Seite online machst. Für den Jobstart gilt die 3-Monats-Regel: Am ersten Arbeitstag darf deine Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Danach ist die Erstbelehrung zeitlich unbefristet gültig, auch wenn du später den Betrieb wechselst.
Die Folgebelehrung ist die Wiederholung: Nach § 43 Abs. 4 IfSG muss dein Arbeitgeber dich nach Tätigkeitsbeginn und danach alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote informieren und das dokumentieren. Diese Auffrischung organisiert also der Betrieb, nicht das Amt. Auch die Folgebelehrung kannst du bei uns online erledigen, sie kostet 18 Euro. Erst- und Folgebelehrung gehören zusammen, ersetzen sich aber nicht: Ohne die Erstbelehrung darfst du gar nicht anfangen, ohne die Folgebelehrung fehlt dem Betrieb die vorgeschriebene Wiederholung.
Wer braucht eine Infektionsschutzbelehrung?
Ob du die Belehrung brauchst, richtet sich nach § 42 IfSG. Belehrt werden muss, wer bestimmte leicht verderbliche Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt oder in der Küche einer Gaststätte oder Gemeinschaftseinrichtung tätig ist. Dazu zählen zum Beispiel Fleisch- und Wurstwaren, Milchprodukte, Feinkost, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung sowie zubereitete Salate und Speisen. Entscheidend ist, dass du regelmäßig und beruflich mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommst.
In der Praxis betrifft das vor allem die Gastronomie und den Lebensmittelbereich: Küche, Service mit offenen Speisen, Bäckereien, Metzgereien, Cateringbetriebe, Imbisse, Lebensmittelhandel und die Küchen von Kitas, Schulen, Kliniken oder Pflegeheimen. Auch für Minijob, Praktikum, Aushilfe oder Probearbeiten gilt die Pflicht, sobald du dort mit Lebensmitteln arbeitest. Ob dein konkreter Job darunter fällt, schlüsseln wir auf den Seiten Wer muss belehrt werden und Infektionsschutzbelehrung für die Gastronomie genauer auf.
Auch den Betrieb bindet diese Pflicht handfest: Solange keine gültige Belehrung vorliegt, ist ein Einsatz an Lebensmitteln unzulässig, und bei einer Prüfung durch die Lebensmittelüberwachung muss der Betrieb deine Bescheinigung parat haben. Aus diesem Grund fragen viele Arbeitgeber die Infektionsschutzbelehrung schon im Bewerbungs- oder Onboarding-Prozess ab, häufig gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag. Da du dein Zertifikat bei uns als PDF erhältst, genügt eine E-Mail an die Personalabteilung - das Original behältst du und kannst es beim nächsten Jobwechsel erneut vorlegen.
Online oder beim Gesundheitsamt?
Beides ist möglich und beides führt zur selben Bescheinigung nach § 43 IfSG. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, sondern nur, dass die Belehrung durch das Gesundheitsamt oder eine beauftragte Ärztin erfolgt. Weil unsere Belehrung von einer beauftragten Ärztin verantwortet wird, ist dein online erworbenes Zertifikat genauso gültig wie das vom Amt - und bundesweit anerkannt. Der Unterschied liegt vor allem in Tempo und Aufwand: online startest du sofort, ohne Termin und ohne Wartezeit, statt je nach Region wochenlang auf einen freien Termin zu warten.
Welcher Weg für dich sinnvoller ist, wägen wir ausführlich im Ratgeber Infektionsschutzbelehrung online oder beim Gesundheitsamt ab. Steht dein erster Arbeitstag kurz bevor, ist der Online-Weg meist der verlässlichste (Stand: 2026).
Das sagen unsere Kunden
Über 10.000 Personen vertrauen uns bereits.

“Der Ablauf war wirklich einfach und sehr verständlich. Das Zertifikat hatte ich noch am selben Tag.”
Emre Kaya
Neuer Mitarbeiter
München

“Schnell, klar erklärt und komplett online. Genau so habe ich es mir vorgestellt.”
Anna L.
Erstbelehrung
Köln

“Sehr angenehm aufgebaut. Die Identifizierung lief reibungslos und das Zertifikat kam sofort.”
Sandra M.
Tätigkeitsstart
Hamburg
Alle Fragen geklärt
Was ist die Infektionsschutzbelehrung?
Ist die Infektionsschutzbelehrung dasselbe wie das Gesundheitszeugnis?
Ist die Online-Infektionsschutzbelehrung amtlich anerkannt?
Wer braucht eine Infektionsschutzbelehrung?
Was kostet die Infektionsschutzbelehrung?
Wie lange ist die Infektionsschutzbelehrung gültig?
Was ist der Unterschied zwischen Erstbelehrung und Folgebelehrung?
Wie schnell bekomme ich mein Zertifikat?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 43 IfSG - Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes - Gesetzestext zur Erstbelehrung und Bescheinigung für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich (gesetze-im-internet.de).
- § 42 IfSG - Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote - Gesetzestext zu Tätigkeitsverboten beim Umgang mit Lebensmitteln (gesetze-im-internet.de).
- RKI - Belehrungsbögen gemäß § 34 IfSG und § 43 IfSG - Offizielle Belehrungsbögen und Merkblätter des Robert Koch-Instituts in mehreren Sprachen.
- BMG - Fragen und Antworten zum Infektionsschutzgesetz - FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit zum Infektionsschutzgesetz.